Welche Aussagen zur Freistellung von Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren sind richtig?
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Der Beschäftigte ist für Einsätze, angeordnete Übungen und Lehrgänge von seiner Arbeit freigestellt |
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Der Beschäftigte ist zur Kameradschaftspflege und zur Instandhaltung von Ausrüstung und Fahrzeugen freizustellen |
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Berufliche Benachteiligungen wegen des Feuerwehrdienstes sind nicht zulässig |
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Der Arbeitgeber kann sich die entstandenen Kosten bei der Gemeinde erstatten lassen |
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Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, sofern dieser nicht mit eigenem PKW zur Arbeitsstätte gekommen ist, einen Dienstwagen für die Fahrt zum Gerätehaus/Einsatzort zu stellen |
Baden-Württemberg: FwG §17
Bayern: Art. 9
Berlin: FwG §8
Brandenburg: BbgBKG §27
Bremen: BremHilfG §52
Hamburg: FeuerwG_HA §14
Hessen: HBKG §11
Mecklenburg-Vorpommern: BrSchG §11
Niedersachsen: NBrandSchG §12
Nordrhein-Westfalen: FSHG §12
Rheinland-Pfalz: LBKG §13
Saarland: SBKG §25
Sachsen: SächsBRKG §61
Sachsen-Anhalt: BrSchG §9
Schleswig-Holstein: BrSchG §30
Erstaunlicherweise hat Thüringen keine solchen Regelungen im ThürBKG.