Wer ist laut Gesetz für die Unterhaltung der Leistellen zuständig?
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Die Gemeinde |
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Der Kreis oder die Kreisfreie Stadt |
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Der Regierungsbezirk |
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Das Land |
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Der Bund |
FSHG §1.4: Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.
HRDG §4.6. Aufgaben der Landkreise […]eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.
Brandenburg: BbgBKG §10.1,
Mecklenburg-Vorpommern: BrSchG §3.2c
Niedersachsen: NBrandSchG §3.5
Nordrhein-Westfalen: FSHG §21.1
Saarland: SBKG §4.3
Sachsen: SächsBRKG §11.1
Sachsen-Anhalt: BrSchG §3.2
Schleswig-Holstein: BrSchG §3.1