Gefahrgut-Kennzeichnung

Vorschriften

In Deutschland und dem europäischen Ausland existieren verschiedene Vorschriften, welche den Transport, die Lagerung und die Kennzeichnung von Gefahrgütern regeln. Die aktuell relevanten Vorschriften sind:

ADR

ADR steht für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (übersetzt Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Das ADR wurde im Jahr 1957 beschlossen und ist 1968 in Kraft getreten. Die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch Deutschland und Frankreich gehören, haben die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Inzwischen existiert auch eine entsprechende EU-Verordnung.

Das ADR wird alle zwei Jahre neuen technischen und juristischen Erkenntnissen angepasst, zuletzt 2009 und betrifft hauptsächlich gefährliche Güter auf der Straße sowie Transporte, bei der neben der Straße auch andere Transportwege (Schiene, Schiff, Flugzeug) genutzt werden. Das ADR definiert unter anderem

  • Die Einstufung von bestimmten Transportgütern als Gefahrgut
  • Sicherheitsmaßnahmen von Gefahrgut während des Transports
  • Kennzeichnung und Dokumentation eines Gefahrguttransports (Beförderungspapier, Unfallmerkblatt)
  • Bauvorschriften für Behältnisse, Tanks und Fahrzeuge für Gefahrguttransporte
  • Schulung von Fahrzeugführern und anderen an dem Transport beteiligten Personen (Gefahrgutführerschein, Gefahrgutbeauftragte)
  • Ausnahmeregelungen
  • Multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff bzw. Flugzeug)

Bei der Kennzeichnung fordert das ADR die Gefahrgutkennzeichnung von Transportverpackungen und Fahrzeugen mit Gefahrzetteln. Zusätzlich wird auf Fahrzeugen auch eine Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) mit der Gefahrnummer (Kemlerzahl) und der UN-Nummer gefordert. Das ADR in der aktuell gültigen Fassung

RID

Das RID Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses (deutsch: Regelung zur/ Ordnung für die (Schweiz) internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) regelt den Transport von Gefahrgut, über die Schiene. Das RID entspricht weitgehend dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wurde jedoch auf die Bedürfnisse des Schienenverkehrs angepasst.

Das RID ist in dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, COTIF (original frz. Convention relative aux transports internationaux ferroviaires) eingebettet, das die grenzüberschreitende Beförderungen von Gütern und Personen regelt. Die aktuelle Version ist das COTIF 1999 nach dem Protokoll von Vilnius. COTIF (3. Juni 1999) (Protokoll von Vilnius) in Kraft seit 1. Juli 2006

IMDG

Der Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen IMDG (engl. International Maritime Code for Dangerous Goods ) regelt die Beförderung von Gefahrgütern im Seeschiffverkehr.

Die Kennzeichnung von Gefahrgütern betreffend ist das IMDG weitgehend identisch zum ADR und RID. In Deutschland ist das IMDG in der GGVSee (Gefahrgutverordnung See) ratifiziert. Dieses ergänzt das IMDG in einigen Punkten. International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code

ADN

Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ADN (frz. Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure) reguliert die Beförderung von Gefahrgütern auf Binnenschiffen.

Inhaltlich entspricht die ADN bei der Gefahrgutkennzeichnung weitgehend der IMDG. Für spezielle deutsche Flüsse (Rhein, Donau) existieren Ergänzungen. In Deutschland ist war das Übereinkommen ursprünglich als GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt) ratifiziert, die seit 2009 in der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) aufgegangen ist. GGVSEB

IATA-DGR

Die Gefahrstoffverordnungen der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung IATA-DGR (engl. International Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations) betrifft den Transport von Gefahrstoffen mit dem Luftverkehr.

Die IATA-DGR unterscheidet sich grundlegend von allen anderen bisher vorgestellten Verordnungen was die Kennzeichnung und Transportregularien betrifft. Zur Kennzeichnung kommt beipielsweise nicht das Schema der UN-Nummern zum Einsatz sondern die PAX-Nummern. Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air Corrigenda/Addenda/Guidance

Klassifikationen

VbF Gefahrklasse

Anwendung: ADR (Straße) RID (Schiene) Lagerung

Die Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) definiert vier verschiedene Gefahrenklassen.

KlasseBedeutung
A I Mit Wasser nicht oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C.
A II Mit Wasser nicht oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C.
A III Mit Wasser nicht oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C.
B Für mit Wasser bei 15 °C in jedem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C.

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande Seit dem 01. Januar 2003 wurde die VbF durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt, in der die Gefährlichkeitseinstufung gemäß §4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfolgt.

GefStoffV

Die Gefahtstoffverordnung regelt das Inverkehrbringen, die Beförderung, und den Schutz bei Verarbeitung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, von denen Gefährdungen für Personen, Umwelt oder Sachwerte ausgehen.

§4 definiert die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und verweist hauptsächlich auf § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sowie die Richtlinie 67/548/EWG. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Stoffrichtlinie 67/548/EWG

Anwendung: Sicherheitsdatenblatt (SDB) Verpackung

Die EG-Richtlie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) regelt die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Stoffe. Sie findet u.a. Verwendung in der GefStoffV und damit auch in der BetrSichV. Die Richtlinie definiert folgende Gefahren

GefahrDefinition
Explosionsgefährlich Stoff kann […] exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren
Brandfördernd Stoff ist in der Regel selbst nicht brennbar, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen.
Hochentzündlich Stoff hat einen extrem niedrigen Flamm- und Siedepunkt oder als Gas unter gewöhnlichen Umweltbedingungen einen Explosionsbereich.
Leichtentzündlich Stoff kann sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und entzünden, sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder bei Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
Entzündlich Stoff hat in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt.
Sehr giftig Stoff kann in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen.
Giftig Stoff kann in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen.
Gesundheitsschädlich Stoff kann beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen.
Átzend Stoff kann lebendes Gewebe bei Berührung zerstören.
Reizend Stoff kann bei Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen
Sensibilisierend Stoff kann beim Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen und bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung können charakteristische Störungen auftreten.
Krebserzeugend (karzinogen) Stoff kann bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen.
Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) Stoff kann bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
Erbgutverändernd (mutagen) Stoff kann bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden auslösen oder begünstigen.
Umweltgefährlich Stoff oder Umwandlungsprodukte sind geeignet, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.

67/548/EWG bei REACH-CLP Die Stoffrichtlinie 67/548/EWG wird Schrittweise bis 01.12.2010 durch die GHS-Verordnung ersetzt und die Zubereitungsrichtlinie bis 21.06.2015. Zwischen 01.12.2010 und dem 21.06.2015 sind beide Kennzeichnungen im Rahmen einer Übergangsphase zulässig.

Anhang 2: Gefahrensymbole

In Anhang 2 der EG-Richtlie 67/548/EWG sind die Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen festgelegt.

Explosionsgefährlich (E)
Explosionsgefährlich (E)
Brandfördernd (O)
Brandfördernd (O)
Leichtentzündlich (F), Hochentzündlich (F+)
Leichtentzündlich (F), Hochentzündlich (F+)
Giftig (T), Sehr giftig (T+)
Giftig (T), Sehr giftig (T+)
Gesundheitsschädlich (Xn), Reizend (Xi)
Gesundheitsschädlich (Xn), Reizend (Xi)
Ätzend (C)
Ätzend (C)
Umweltgefährlich (N)
Umweltgefährlich (N)


67/548/EWG Anhang 2 bei REACH-CLP


Anhang 3+4: R- und S-Sätze

Die in den Anhängen 3 und 4 aufgelisteten R- und S-Sätze (risk and safety) sind Warnhinweise zur charakterisierung der Gefahrenmerkmale sowie Sicherheitssätze zum Umgang mit gefährlichen Stoffen. Beispiele sind:

  • R 1: In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
  • R 24: Giftig bei Berührung mit der Haut.
  • S 16: Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.
  • S 22: Staub nicht einatmen.

Eine vollständige Liste über die R-Sätze findet sich im Anhang 3. Die S-Sätze finden sich in Anhang 4.


GHS-Verordnung

Anwendung: Sicherheitsdatenblatt (SDB) Verpackung

1992 wurde auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung beschlossen, die Kennzeichnung von und Einstufung von Chemikalien weltweit zu harmonisieren (Kapitel 19, Agenda 21) und es wurde den vereinten Nationen ein Mandat hierfür erteilt. Im Jahr 2003, also 11 Jahre später, wurde das Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) erstmals vorgelegt. Seitdem wird es kontinuierlich erweitert und erscheint alle zwei Jahre in aktualisierter Fassung. Da das GHS jedoch nichts rechtsbindend ist, wurde es von der europäischen Union in den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 99/45/EG ratifiziert. Damit ersetzt es die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Im GHS treten an Stelle der

  • Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen –> die Gefahrenpiktogramme mit einem Signalwort,
  • R-Sätze –> H-Sätze (Hazard Statements),
  • S-Sätze –> P-Sätze (Precautionary Statements),
  • Sätze für Zusatzgefahren –> die EUH-Sätze (besondere Gefährdungen).

Fristen GHS-Verordnung

Fristen GHS-Verordnung

Ab dem 01.12.2010 muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe sowohl die Angaben nach GHS-Verordnung als auch nach Stoffrichtlinie beinhalten. In den anderen Fällen ersetzt die GHS-Verordnung die Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Es besteht des weiteren die Möglichkeit, seine Produkte schon vor den Wechselfristen (also Stoffe vor 01. Dezember 2010, Gemische vor 01. Juni 2015) nach GHS-Verordnung zu deklarieren. Im Falle der Sicherheitsdatenblättern werden in diesem Fall Deklarationen nach neuem und altem Schema aufgebracht, bei der Kennzeichnung ersetzt die GHS-Verordnung direkt die alte, es darf also keine Kennzeichnungen nach alter und neuer Richtlinie gleichzeitig erfolgen.

StoffrichtlinieGHS-Verordnung
PiktogrammGefahrenbezeichnungPiktogrammBezeichnungCodierungSignalwortGefahrenklasse
Explosionsgefährlich (E) Explodierende Bombe GHS01 Gefahr Instabile explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff(en), selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Organische Peroxide
Hoch- (F+) / Leichtentzündlich (F) Flamme GHS02 Gefahr Entzündbar, selbsterhitzungsfähig, selbstzersetzlich, pyrophor, Organische Peroxide
Brandfördernd Flamme über einem Kreis GHS03 Gefahr Entzündend (oxidierend) wirkend
Keine Entsprechung in Stoffrichtlinie Gasflasche GHS04 Achtung Gas unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verfl., gelöstes Gas
Ätzend © Ätzwirkung GHS05 Gefahr / Achtung Auf Metalle korrosiv wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung
(Sehr) giftig (T,T+) Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06 Gefahr Akute Toxizität
Gesundheitsschädlich(Xn), Reizend (Xi) Keine Entsprechung in der GHS-Verordnung
Keine Entsprechung in Stoffrichtlinie dickes Ausrufe- zeichensymbol GHS07 Je nach Gefahr
Keine Entsprechung in Stoffrichtlinie Gesundheits- gefahr GHS08 Gefahr Diverse Gesundheitsgefahren
Umweltgefährlich (N) Umwelt GHS09 Achtung / Gefahr Gewässergefährdend

Weitere Informationen: Leitfadenbroschüre GHS-Verordnung vom Umwelt-Bundesamt Global_harmonisiertes_System_zur_Einstufung_und_Kennzeichnung_von_Chemikalien


Gefahrgutklasse

Anwendung: ADR (Straße) RID (Schiene) ADN (Binnenschiffe) IMDG (Seeschiffe)

Der Transport von Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, festgelegt. Dort werden 9 verschiedene Gefahrgutklassen definiert, die ihrerseits in Unterklassen je nach Gefährdungsgrad oder Stoffeigenschaften unterteilt werden.

KlasseSymbolErklärung
1 Die Gefahrgutklasse 1 umfasst Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten.

Es existieren 6 Unterklassen von 1.1 (Masseexplosionsfähige Stoffe, sehr gefährlich) bis 1.6 (extrem unempfindliche Stoffe).

Daneben existieren 13 Verträglichkeitsgruppen, welche die Verträglichkeit mit anderen Versandstücken angeben. Die Verträglichkeitsgruppen reichen von A (Zündstoff) bis S (Jede Wirkung bleibt auf den Stoff beschränkt)
2.1 Die Gefahrgutklasse 2.1 deklariert entzündliche Gase. Hierbei kann es sich um reine Gase, Gasgemische oder mehrere voneinander getrennte entzündliche Gase handeln.

Gase sind in dieser Definition Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören auch komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase.

Stoffe der Klassen 2.1, 2.2 und 2.3 werden in verschiedene Gefahrengrade unterteilt und durch Großbuchstaben gekennzeichnet. Siehe Gefahrgutklasse
2.2 Die Gefahrgutklasse 2.2 behandelt im Gegensatz zu 2.1 nicht brennbare Gase. Sämtliche anderen Definitionen und Unterteilungen sind identisch.
2.3 Die Gefahrgutklasse 2.3 behandelt giftige Gase. Sämtliche anderen Definitionen und Unterteilungen sind identisch zu 2.1.
3 In die Gefahrgutklasse 3 werden flüssige brennbare Stoffe (die nicht der Gas-Definition genügen) eingeordnet, die einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe sowie geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3 zugrordnet. Das Prominenteste Beispiel dieser Klasse ist Ottokraftstoff. Es werden verschiedene Gefahrengrade Unterschieden, siehe hierzu Gefahrgutklasse.
4.1 Stoffe der Gefahrgutklasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe, die durch Funkenflug, externe Zündquellen sowie Reibung entzündet werden können. Darüber hinaus umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder bei Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe bei den die explosiven Eigenschaften unterdrückt werden (z.B. durch Befeuchtung, Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel) gehören ebenfalls zur Gefahrgutklasse 4.1. Beispiel: Schwefel
4.2 Die Gefahrgutklasse 4.2 beinhaltet selbstentzündliche Stoffe (oder Mischungen), die sich bei Berührung mit Luft innerhalb von 5 Minuten selbst entzünden oder bei Luftkontakt selbsterhitzungsfähig sind. Beispiel: Weißer Phosphor
4.3 Die Gefahrgutklasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden können. Beispiel: Natrium
5.1 In die Gefahrgutklasse 5.1 fallen Oxidierende Stoffe, die zwar selbst nicht brenbbar sind, aber Brände (z.B. durch die Abgabe von Sauerstoff) verursachen oder begünstgen. Beispiele: Wasserstoffperoxid
5.2 Organischen Peroxide, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid sowie organische Peroxide mit mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid gehören der Gefahrgutklasse 5.2 an. Die Peroxide können in Verbindung mit oxidationsfähigen Stoffen als oxidationsmittel dienen oder sich bei hohen Temperaturen explosiv verhalten.
6.1 Die Gefahrgutklasse 6.1 umfasst giftige Stoffe, nach dem Verschlucken, Einatmen oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können. Beispiel: Arsen
6.2 Die Gefahrgutklasse 6.2 umfasst ansteckende Stoffe. Diese können z.B. Krankheitserreger enthalten oder infektiöse Erkrankungen verursachen.
7A Die Gefahrgutklasse 7A beinhaltet radioktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Substanzen beinhalten. Diese dürfen in Klasse 7A höchstens 0,005 mSv/h Dosisleistung haben.
7B Die Gefahrgutklasse 7B umfasst radioktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Substanzen beinhalten. Die Dosisleistung ist größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h.
7C Die Gefahrgutklasse 7C umfasst radioktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Substanzen beinhalten. Die Dosisleistung ist größer als 0,5 mSv/h.
7E Die Gefahrgutklasse 7E kennzeichnet spaltbare Stoffe.
8 Die Klasse 8 umfasst alle ätzenden Stoffe, welche Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, schädigen, Schäden an anderen Gegenständen anrichten oder in Verbindung mit Feuchtigkeit ätzende Flüssigkeiten oder Nebel bilden. Beispiel: Schwefelsäure.
9 Die Klasse 9 umfasst alle Stoffe, die bei der Beförderung eine Gefahr darstellen, aber nicht in eine der vorgenannten Klassen eingeordnet werden können. Beispiel: Asbest.


Kemler-Zahl / Gefahrennummer

Anwendung: ADR (Straße) RID (Schiene)

Die Kemler-Zahl (auch Gefahrennummer genannt) entspricht weitgehend der Gefahrenklasse eines Stoffes. Eine Ausnahme bildet die 1, die wegen ihrer Verwechslungsgefahr mit der 7 nicht benutzt wird. Explosive Stoffe haben daher die Kemler-Zahl 3 oder 4, je nach ihrem Aggregatszustand. Die Gefahrennummer besteht aus 2-3 Ziffern, welche die von dem Stoff ausgehenden Gefahren beschreiben. Die erste Ziffer entspricht der größten Gefahr und nachfolgende Ziffern sind untergeordnete Gefahren. Kommt eine Zahl zweimal hintereinander vor, bedeutet dies eine extrem hohe Gefahr. Die Gefahrennummer 33 warnt beispielsweise vor hochentzündlichen Flüssigkeiten.

NummerGefahr
2 Gefahr des Entweichens von Gas durch Druck oder chemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Gase/ Dämpfe) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Gefahr durch Giftigkeit oder Ansteckung
7 Gefahr durch Radioaktivität
8 Gefahr durch Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
0 Ohne besondere Gefahr (als Platzhalter der zweiten Stelle)
X Reagiert in gefährliche Weise mit Wasser

Einige Zahlenkombinationen haben noch spezielle Bedeutungen. Meistens ist dies eine Reaktion mit Wasser, bei der entzündliche Gase entstehen.

NummerGefahrReaktion bei Wasserkontakt
22 tiefgekühltes Gas
323 entzündbarer flüssiger Stoff bildet entzündbare Gase
333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff
362 entzündbarer flüssiger giftiger Stoff bildet entzündbare Gase
382 entzündbarer flüssiger ätzend Stoff bildet entzündbare Gase
423 fester Stoff bildet entzündbare Gase
44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
446 entzündbarer fester giftiger Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet
462 fester giftiger Stoff bildet entzündbare Gase
482 fester ätzend Stoff bildet entzündbare Gase
539 entzündliches organisches Peroxid
606 ansteckungsgefährlicher Stoff
623 giftiger flüssiger Stoff bildet entzündbare Gase
642 giftiger fester Stoff bildet entzündbare Gase
823 ätzender flüssiger Stoff bildet entzündbare Gase
842 ätzender fester Stoff bildet entzündbare Gase
90 umweltgefährdender Stoff oder verschiedene gefährliche Stoffe
99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand


UN-Nummer

Anwendung: ADR (Straße) RID (Schiene) ADN (Binnenschiffe) IMDG (Seeschiffe)

UN-Nummer 1203: Ottokraftstoff
UN-Nummer 1203: Ottokraftstoff

Neben der Gefahrennummer wurde von den Vereinten Nationen in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods eine einheitliche Nummerierung für gefährliches Transportgut festgelegt. Diese UN-Nummer beschreibt das Transportgut, von dem die Gefährdung ausgeht. Die Nummer wird nicht nur für einzelne chemische Verbindungen vergeben, sondern auch für Stoffgruppen und sonstige Güter mit Gefährdungspotential. Die Stoffnummer ist immer vierstellig aus Ziffern und ist eine fortlaufende Nummer in einer Liste aller erfassten Typen von Gefahrgütern. Zu den meisten UN-Nummern gehört genau eine Gefahrnummer. Die vollständige Liste findet sich hier: Liste_der_Nummern_zur_Kennzeichnung_der_Gefahr


NFPA 704 Hazard Identification System

NFPA 704 Auszeichnung
NFPA 704 Auszeichnung

Im englischsprachigen Raum, speziell den USA und Kanada, hat sich ein weiteres System zur Kennzeichnung von gefährlichen Gütern durchgesetzt. Während in Europa Gefährliche Transportgüter nach ADR/RID/ADN oder IMDG gekennzeichnet sind, erfolgt die Kennzeichnung in Amerika nach dem NFPA (National Fire Protection Association) 704 Hazard Identification System, auch bekannt als Gefahrendiamant.

Das linke blaue Feld bezeichnet die Gesundheitsgefahr. Eine 0 bedeutet keinerlei Gefahr, eine 4 höchste Gefahr für die Gesundheit: Äußerst gefährlich! Jeden Kontakt mit Dämpfen oder Flüssigkeiten ohne speziellen Schutz vermeiden. 0 entspricht beispielsweise Sonnenblumenöl, 2 Ammoniak und 4 Blausäure. Das obere rote Feld zeigt eine mögliche Brandgefahr an. Die möglichen Zahlen reichen von 0 für keine Entzündungsgefahr unter normalen Bedingungen bis zu 4 für extrem leicht entzündlich bei allen Temperaturen. 0 entspricht Wasser, 2 Diesel und 4 Butan. Das rechte gelbe Feld warnt vor möglichen Reaktionsgefahren. Auch hier geht die Skala von 0 bis 4, was für Große Explosionsgefahr! Sicherheitszone bilden. Bei Brand gefährdetes Gebiet sofort räumen. steht. Ein Beispiel für 0 ist Helium, Calcium für 2 und TNT für 4. Das verbleibende untere weiße Feld zeigt besondere Anweisungen und Gefahren:

  • W verbietet Wasser als Löschmittel
  • OX warnt vor der der oxidierenden Wirkung des Stoffes
  • ACID warnt vor Säuren
  • ALC warnt vor Laugen
  • COR warnt vor korrodierend wirkenden Stoffen
  • BIO warnt vor ansteckungsgefährlichen Stoffen
  • Ein Ventilatorsymbol warnt vor radioaktiven Stoffen

NFPA 704


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