In Deutschland und dem europäischen Ausland existieren verschiedene Vorschriften, welche den Transport, die Lagerung und die Kennzeichnung von Gefahrgütern regeln. Die aktuell relevanten Vorschriften sind:
ADR steht für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (übersetzt Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Das ADR wurde im Jahr 1957 beschlossen und ist 1968 in Kraft getreten. Die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch Deutschland und Frankreich gehören, haben die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Inzwischen existiert auch eine entsprechende EU-Verordnung.
- Die Einstufung von bestimmten Transportgütern als Gefahrgut
- Sicherheitsmaßnahmen von Gefahrgut während des Transports
- Kennzeichnung und Dokumentation eines Gefahrguttransports (Beförderungspapier, Unfallmerkblatt)
- Bauvorschriften für Behältnisse, Tanks und Fahrzeuge für Gefahrguttransporte
- Schulung von Fahrzeugführern und anderen an dem Transport beteiligten Personen (Gefahrgutführerschein, Gefahrgutbeauftragte)
- Ausnahmeregelungen
- Multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff bzw. Flugzeug)
Das RID Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses (deutsch: Regelung zur/ Ordnung für die (Schweiz) internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) regelt den Transport von Gefahrgut, über die Schiene. Das RID entspricht weitgehend dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wurde jedoch auf die Bedürfnisse des Schienenverkehrs angepasst.
Der Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen IMDG (engl. International Maritime Code for Dangerous Goods ) regelt die Beförderung von Gefahrgütern im Seeschiffverkehr.
Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ADN (frz. Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure) reguliert die Beförderung von Gefahrgütern auf Binnenschiffen.
Die Gefahrstoffverordnungen der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung IATA-DGR (engl. International Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations) betrifft den Transport von Gefahrstoffen mit dem Luftverkehr.
| Anwendung: | ADR (Straße) | RID (Schiene) | Lagerung |
|---|
| Klasse | Bedeutung |
|---|---|
| A I | Mit Wasser nicht oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C. |
| A II | Mit Wasser nicht oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C. |
| A III | Mit Wasser nicht oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C. |
| B | Für mit Wasser bei 15 °C in jedem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C. |
Die Gefahtstoffverordnung regelt das Inverkehrbringen, die Beförderung, und den Schutz bei Verarbeitung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, von denen Gefährdungen für Personen, Umwelt oder Sachwerte ausgehen.
| Anwendung: | Sicherheitsdatenblatt (SDB) | Verpackung |
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| Gefahr | Definition |
|---|---|
| Explosionsgefährlich | Stoff kann […] exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren |
| Brandfördernd | Stoff ist in der Regel selbst nicht brennbar, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen. |
| Hochentzündlich | Stoff hat einen extrem niedrigen Flamm- und Siedepunkt oder als Gas unter gewöhnlichen Umweltbedingungen einen Explosionsbereich. |
| Leichtentzündlich | Stoff kann sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und entzünden, sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder bei Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln. |
| Entzündlich | Stoff hat in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt. |
| Sehr giftig | Stoff kann in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen. |
| Giftig | Stoff kann in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen. |
| Gesundheitsschädlich | Stoff kann beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen. |
| Átzend | Stoff kann lebendes Gewebe bei Berührung zerstören. |
| Reizend | Stoff kann bei Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen |
| Sensibilisierend | Stoff kann beim Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen und bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung können charakteristische Störungen auftreten. |
| Krebserzeugend (karzinogen) | Stoff kann bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen. |
| Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) | Stoff kann bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. |
| Erbgutverändernd (mutagen) | Stoff kann bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden auslösen oder begünstigen. |
| Umweltgefährlich | Stoff oder Umwandlungsprodukte sind geeignet, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. |
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| Explosionsgefährlich (E) |
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| Brandfördernd (O) |
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| Leichtentzündlich (F), Hochentzündlich (F+) |
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| Giftig (T), Sehr giftig (T+) |
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| Gesundheitsschädlich (Xn), Reizend (Xi) |
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| Ätzend (C) |
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| Umweltgefährlich (N) |
67/548/EWG Anhang 2 bei REACH-CLP
- R 1: In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
- R 24: Giftig bei Berührung mit der Haut.
- S 16: Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.
- S 22: Staub nicht einatmen.
| Anwendung: | Sicherheitsdatenblatt (SDB) | Verpackung |
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- Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen –> die Gefahrenpiktogramme mit einem Signalwort,
- R-Sätze –> H-Sätze (Hazard Statements),
- S-Sätze –> P-Sätze (Precautionary Statements),
- Sätze für Zusatzgefahren –> die EUH-Sätze (besondere Gefährdungen).
| Anwendung: | ADR (Straße) | RID (Schiene) | ADN (Binnenschiffe) | IMDG (Seeschiffe) |
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| Klasse | Symbol | Erklärung |
|---|---|---|
| 1 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 1 umfasst Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten. Es existieren 6 Unterklassen von 1.1 (Masseexplosionsfähige Stoffe, sehr gefährlich) bis 1.6 (extrem unempfindliche Stoffe). Daneben existieren 13 Verträglichkeitsgruppen, welche die Verträglichkeit mit anderen Versandstücken angeben. Die Verträglichkeitsgruppen reichen von A (Zündstoff) bis S (Jede Wirkung bleibt auf den Stoff beschränkt) |
| 2.1 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 2.1 deklariert entzündliche Gase. Hierbei kann es sich um reine Gase, Gasgemische oder mehrere voneinander getrennte entzündliche Gase handeln. Gase sind in dieser Definition Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören auch komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase. Stoffe der Klassen 2.1, 2.2 und 2.3 werden in verschiedene Gefahrengrade unterteilt und durch Großbuchstaben gekennzeichnet. Siehe Gefahrgutklasse |
| 2.2 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 2.2 behandelt im Gegensatz zu 2.1 nicht brennbare Gase. Sämtliche anderen Definitionen und Unterteilungen sind identisch. |
| 2.3 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 2.3 behandelt giftige Gase. Sämtliche anderen Definitionen und Unterteilungen sind identisch zu 2.1. |
| 3 | ![]() |
In die Gefahrgutklasse 3 werden flüssige brennbare Stoffe (die nicht der Gas-Definition genügen) eingeordnet, die einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe sowie geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3 zugrordnet. Das Prominenteste Beispiel dieser Klasse ist Ottokraftstoff. Es werden verschiedene Gefahrengrade Unterschieden, siehe hierzu Gefahrgutklasse. |
| 4.1 | ![]() |
Stoffe der Gefahrgutklasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe, die durch Funkenflug, externe Zündquellen sowie Reibung entzündet werden können. Darüber hinaus umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder bei Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe bei den die explosiven Eigenschaften unterdrückt werden (z.B. durch Befeuchtung, Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel) gehören ebenfalls zur Gefahrgutklasse 4.1. Beispiel: Schwefel |
| 4.2 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 4.2 beinhaltet selbstentzündliche Stoffe (oder Mischungen), die sich bei Berührung mit Luft innerhalb von 5 Minuten selbst entzünden oder bei Luftkontakt selbsterhitzungsfähig sind. Beispiel: Weißer Phosphor |
| 4.3 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden können. Beispiel: Natrium |
| 5.1 | ![]() |
In die Gefahrgutklasse 5.1 fallen Oxidierende Stoffe, die zwar selbst nicht brenbbar sind, aber Brände (z.B. durch die Abgabe von Sauerstoff) verursachen oder begünstgen. Beispiele: Wasserstoffperoxid |
| 5.2 | ![]() |
Organischen Peroxide, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid sowie organische Peroxide mit mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid gehören der Gefahrgutklasse 5.2 an. Die Peroxide können in Verbindung mit oxidationsfähigen Stoffen als oxidationsmittel dienen oder sich bei hohen Temperaturen explosiv verhalten. |
| 6.1 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 6.1 umfasst giftige Stoffe, nach dem Verschlucken, Einatmen oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können. Beispiel: Arsen |
| 6.2 | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 6.2 umfasst ansteckende Stoffe. Diese können z.B. Krankheitserreger enthalten oder infektiöse Erkrankungen verursachen. |
| 7A | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 7A beinhaltet radioktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Substanzen beinhalten. Diese dürfen in Klasse 7A höchstens 0,005 mSv/h Dosisleistung haben. |
| 7B | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 7B umfasst radioktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Substanzen beinhalten. Die Dosisleistung ist größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h. |
| 7C | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 7C umfasst radioktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Substanzen beinhalten. Die Dosisleistung ist größer als 0,5 mSv/h. |
| 7E | ![]() |
Die Gefahrgutklasse 7E kennzeichnet spaltbare Stoffe. |
| 8 | ![]() |
Die Klasse 8 umfasst alle ätzenden Stoffe, welche Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, schädigen, Schäden an anderen Gegenständen anrichten oder in Verbindung mit Feuchtigkeit ätzende Flüssigkeiten oder Nebel bilden. Beispiel: Schwefelsäure. |
| 9 | ![]() |
Die Klasse 9 umfasst alle Stoffe, die bei der Beförderung eine Gefahr darstellen, aber nicht in eine der vorgenannten Klassen eingeordnet werden können. Beispiel: Asbest. |
| Anwendung: | ADR (Straße) | RID (Schiene) |
|---|
Die Gefahrennummer besteht aus 2-3 Ziffern, welche die von dem Stoff ausgehenden Gefahren beschreiben. Die erste Ziffer entspricht der größten Gefahr und nachfolgende Ziffern sind untergeordnete Gefahren. Kommt eine Zahl zweimal hintereinander vor, bedeutet dies eine extrem hohe Gefahr. Die Gefahrennummer 33 warnt beispielsweise vor hochentzündlichen Flüssigkeiten.
| Nummer | Gefahr |
|---|---|
| 2 | Gefahr des Entweichens von Gas durch Druck oder chemische Reaktion |
| 3 | Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Gase/ Dämpfe) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff |
| 4 | Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff |
| 5 | Oxidierende (brandfördernde) Wirkung |
| 6 | Gefahr durch Giftigkeit oder Ansteckung |
| 7 | Gefahr durch Radioaktivität |
| 8 | Gefahr durch Ätzwirkung |
| 9 | Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion |
| 0 | Ohne besondere Gefahr (als Platzhalter der zweiten Stelle) |
| X | Reagiert in gefährliche Weise mit Wasser |
| Nummer | Gefahr | Reaktion bei Wasserkontakt |
|---|---|---|
| 22 | tiefgekühltes Gas | |
| 323 | entzündbarer flüssiger Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 333 | selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff | |
| 362 | entzündbarer flüssiger giftiger Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 382 | entzündbarer flüssiger ätzend Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 423 | fester Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 44 | entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet | |
| 446 | entzündbarer fester giftiger Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet | |
| 462 | fester giftiger Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 482 | fester ätzend Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 539 | entzündliches organisches Peroxid | |
| 606 | ansteckungsgefährlicher Stoff | |
| 623 | giftiger flüssiger Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 642 | giftiger fester Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 823 | ätzender flüssiger Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 842 | ätzender fester Stoff | bildet entzündbare Gase |
| 90 | umweltgefährdender Stoff oder verschiedene gefährliche Stoffe | |
| 99 | verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand |
| Anwendung: | ADR (Straße) | RID (Schiene) | ADN (Binnenschiffe) | IMDG (Seeschiffe) |
|---|
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| UN-Nummer 1203: Ottokraftstoff |
| NFPA 704 Auszeichnung |
Wverbietet Wasser als LöschmittelOXwarnt vor der der oxidierenden Wirkung des StoffesACIDwarnt vor SäurenALCwarnt vor LaugenCORwarnt vor korrodierend wirkenden StoffenBIOwarnt vor ansteckungsgefährlichen Stoffen- Ein Ventilatorsymbol warnt vor radioaktiven Stoffen




































